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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:04.05.1992
Aktenzeichen:VK 11/1991
Rechtsgrundlage:§ 10 Abs. 2 Buchst. c LVO; § 1 Abs. 3 Satz 2 PfBG, § 2 Abs. 2 Buchst. a) PfBG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Besoldung, Übertragung Pfarrstelle
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Leitsatz:

  1. Es besteht keine Verpflichtung zur Übertragung einer vollen pfarramtlichen Tätigkeit und der Besoldung dieser nach Besoldungsgruppe A 14 wenn keine landeskirchlichen Pfarrstellen zur Verfügung stehen, weil alle landeskirchlichen Pfarrstellen nach Maßgabe von landeskirchlichen Aufgaben funktionsgebunden sind, und die Eignung für eine solche und dafür freie Stelle nicht geltend gemacht wurde.
  2. Der Anspruch auf Grundgehalt gemäß Besoldungsgruppe A 14 für Pfarrer ergibt sich nicht schon allein aufgrund des Erwerbs der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer, sondern setzt den Status des Pfarrer voraus.
  3. Liegt der Erwerb der Anstellungsfähigkeit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erst 1,5 Jahre zurück, können auch keine Bezüge im Wege des Schadensersatzes beanspruchen werden. Eine etwaige schuldhafte Untätigkeit bei der Verschaffung einer Pfarrstelle kann sich in diesem kurzen Zeitraum nicht zu einem Schadensersatzanspruch verdichten.
  4. Das landeskirchliche Vorschlagsrecht gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes umfasst nicht auch sonstige Theologen, denen das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit verliehen worden ist, denn dieser Personenkreis ist nur im Rahmen des gemeindlichen Stellenbesetzungsrecht wählbar. Das landeskirchliche Vorschlagsrecht bildet gegenüber dem gemeindlichen Wahlrecht die Ausnahme und ist auf einen engeren Personenkreis bezogen.
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Tenor:

Die Anträge werden zurückgewiesen.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand

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Der Antragsteller ist als Missionar ausgebildet und war als Gemeindemissionar und Prediger in verschiedenen Kirchengemeinden im Rheinland, zuletzt 10 Jahre in der Evangelischen Kirchengemeinde E., tätig. Dort wurde er am 01. 03. 1989 in den Wartestand versetzt. Vom 01. 07. bis 31. 12. 1989 erhielt er einen Vertretungsauftrag in der Evangelischen Kirchengemeinde R. Mit Wirkung vom 01. 01. 1990 erteilte ihm das Landeskirchenamt einen Beschäftigungsauftrag gemäß § 50 KiBG zur Wahrnehmung von seelsorgerlichen Aufgaben in B. bei den dortigen Missionarischen Einrichtungen. Da der Antragsteller sich weigerte, diese Tätigkeit aufzunehmen, widerrief das Landeskirchenamt durch Beschluß vom 12. 03. 1990 – zugestellt am 15. 03. 1990 – den Beschäftigungsauftrag und stellte die Zahlung der vollen Bezüge in Höhe des Grundgehalts ein. Seitdem erhält der Antragsteller das gesetzliche Wartegeld. Der Antragsteller legte gegen den Beschluß mit Schreiben vom 28. 03. 1990 Widerspruch ein. Nachdem er die erforderliche Prüfung vor dem Landeskirchenamt abgelegt hatte, wurde ihm mit Urkunde vom 13. 11. 1990 die Anstellungsfähigkeit als Pfarrer zuerkannt.
Mit Schreiben vom 22. 02. 1991 beantragte der Antragsteller die Eingruppierung nach Besoldungsgruppe A 14 und die Zuweisung einer neuen pfarramtlichen Tätigkeit. Den Antrag auf Höhergruppierung begründete er damit, daß ihm diese Besoldung auf Grund der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer nach mehr als 20 Jahren pfarramtlichen Dienst und Ablegung der Anerkennungsprüfung zustehe. Das Landeskirchenamt dürfe ihm nicht die Rückkehr in den pfarramtlichen Dienst verweigern. Er fühle sich als Wartestandsbeamter gedemütigt, seine Kinder und Ehefrau litten unter seiner unwürdigen Verdrängung aus der pfarramtlichen Tätigkeit. Das Landeskirchenamt lehnte mit Schreiben vom 25. 03. 1991 die Anträge ab. Auf dem Widerspruch des Antragstellers vom 02. 04. 1991 wies die Antragsgegnerin die Anträge durch Beschluß vom 23. 05. 1991 – zugestellt durch Niederlegung am 10. 06. 1991 – zurück.
Gegen den Beschluß der Antragsgegnerin vom 23. 05. 1991 riefen die Rechtsanwälte B. und Kollegen mit Schreiben vom 02. 08. 1991 – bei der Verwaltungskammer eingegangen am 05. 08. 1991 – für den Antragsteller die Verwaltungskammer an; dabei behielten sich die Bevollmächtigten die Begründung durch gesonderten Schriftsatz vor. Der Antragsteller selbst wandte sich mit Schreiben vom 01. 08. 1991, das im Kopf den Hinweis “Wahrung der gesetzten Einspruchsfrist” enthielt und am 05. 08. 1991 beim Landeskirchenamt einging, gegen den Beschluß. Der Antragsteller beantragte darin die Zuweisung einer pfarramtlichen Tätigkeit mit Einstufung in die Besoldungsgruppe A 14.
Auf Anfrage der Geschäftsstelle erklärte Rechtsanwalt B., daß er nicht das Wahlrecht in einer Gliedkirche der EKD besitze. Die Geschäftsstelle unterrichtete ihn über die Rechtslage. Daraufhin erteilte Rechtswanwalt B. am 10. 02. 1992 Rechtsanwalt K. Untervollmacht und legte eine Bescheinigung vor, daß dieser das Wahlrecht in der Evangelischen Pfarrei K. besitze. In der mündlichen Verhandlung bevollmächtigte der Antragsteller Rechtsanwalt K. und Pfarrer K. mit seiner Vertretung.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Antrags vor: Nach über 20-jähriger pfarramtlicher Tätigkeit und Zuerkennung des Zeugnisses der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer im November 1990 erfülle er alle Voraussetzungen, um als Pfarrer berufen zu werden, zumindest aber die Bezüge eines Pfarrers aus Besoldungsgruppe A 14 zu erhalten. Der Präses habe bei Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer von der Anerkennung des jahrzehntelang geleisteten Dienstes in der Evangelischen Kirche im Rheinland gesprochen. Wenn es in vielen Bereichen des öffentlichen Dienstes möglich sei, Bedienstete noch vor Beginn des Ruhestands in eine in ihrer Laufbahn erreichbare höhere Besoldungsgruppe einzustufen, so müßte dies erst recht in der Evangelischen Kirche gelten. Die Kirchenleitung hätte ihr aber auch kraft ihres Vorschlagsrechts für die G. Kirchengemeinde zur Berufung als Pfarrer vorschlagen können. Der zuständige Dezernent hätte dies mit der Begründung abgelehnt, daß die Landeskirche nur Pfarrer vorschlagen könne. Diese Rechtsauffassung sei unrichtig. Er bitte um Bestätigung seiner Rechtsauffassung, daß er auf Grund des Zeugnisses über die Anstellungsfähigkeit als Pfarrer durch die Kirchenleitung einer Gemeinde als Pfarrer vorgeschlagen werden könne.
Der Antragsteller beantragt,
  1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller eine volle pfarramtliche Tätigkeit unter Besoldung nach Besoldungsgruppe A 14 BBO im Rahmen ihres Besetzungs- und Vorschlagsrechtes zuzuweisen und
  2. festzustellen, daß die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, den Antragsteller unter Berufung auf § 1 Abs. 3 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes grundsätzlich von der Vorschlagsmöglichkeit zur Besetzung von Pfarrstellen auszuschließen.
Die Antragsgegnerin beantragt
die Anträge zurückzuweisen.
Sie hält beide Anträge für unzulässig, da Rechtsanwalt B. mit Schreiben vom 02. 08. 1991 mangels Postulationsfähigkeit keinen gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 VwKG wirksamen Antrag auf Entscheidung der Verwaltungskammer stellen konnte. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht ersichtlich. In jedem Fall sei der Antrag zu 1. unbegründet, da § 4 Abs. 2 der Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsordnung für Bezüge aus Bes.-Gr. A 14 eine Berufung als Pfarrer voraussetze und das Zeugnis über die Anstellungsfähigkeit als Pfarrer die Berufung nicht ersetzen könne. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Einweisung in eine Pfarrstelle, denn der Landeskirche stehe keine landeskirchliche Pfarrstelle, in die der Antragsteller berufen werden könnte, zur Verfügung. Für eine gemeindliche Pfarrstelle mit Vorschlagsrecht der Landeskirche könne die Kirchenleitung aber im Sinne des Antrags zu 2. den Antragsteller nicht vorschlagen, da sich das landeskirchliche Vorschlagsrecht auf Pfarrer und auf Pastoren im Sonderdienst beschränke. Im Verhandlungstermin bevollmächtigte der Antragsteller Rechtsanwalt K. und Pfarrer K. mit seiner Vertretung.
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Gründe:

Die Anträge zu 1. und 2. sind zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller ist auf Grund der Vollmacht an Rechtsanwalt K., die er im Verhandlungstermin erteilte, vor der Verwaltungskammer ordnungsmäßig vertreten. Er hat die Verwaltungskammer auch fristgerecht gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 VwKG angerufen, da er neben den – mangels Postulationsfähigkeit unwirksamen – Antrag des Rechtsanwalts B. selbst mit dem am 05. 08. 1991 beim Landeskirchenamt eingegangenen Antrag die Verwaltungskammer angerufen hat. Die unrichtige Adressierung an das Landeskirchenamt statt an die Verwaltungskammer ist unschädlich, weil aus dem Kopf des Antrages hinreichend deutlich hervorgeht, daß er damit die Verwaltungskammer anrufen wollte. Beide Stellen sind Einrichtungen der Evangelischen Kirche im Rheinland. Die Verwaltungskammer kann das Einhalten der Antragsfrist auch bei Einreichen des Antrages beim Landeskirchenamt wirksam kontrollieren.
Beide Anträge sind aber unbegründet. Der Antrag zu 1. umfaßt zweierlei: Die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller wieder eine volle pfarramtliche Tätigkeit zu übertragen und ihn dabei nach Besoldungsgruppe A 14 zu besolden.
Dem ersten Unterantrag kann nicht entsprochen werden, weil der Antragsgegner überzeugend daran getan hat, daß ihm keine landeskirchliche Pfarrstelle, für die der Antragsteller geeignet ist, zur Verfügung steht. Alle landeskirchlichen Pfarrstellen sind nach Maßgabe von landeskirchenlichen Aufgaben funktionsgebunden. Der Antragsteller hat selbst nicht geltend gemacht, daß er für eine solche und dafür freie Stelle geeignet wäre. In seinem jetzigen Lebensalter ist auch nicht mehr zu erwarten, daß er sich auf die mit einer landeskirchlichen Pfarrstelle verbundenen Aufgaben einarbeiten und sie noch für eine angemessene Zeit ausüben könnte.
Damit fehlt die gesetzliche Grundlage für den zweiten Unterantrag, aus Besoldungsgruppe A 14 besoldet zu werden § 4 Abs. 2 der Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsordnung i.F. der Bek. vom 01. 04. 1991 (ABl. EKD S. 237) regelt den Anspruch auf Grundgehalt gemäß Besoldungsgruppe A 14 für Pfarrer. Voraussetzung dafür ist, daß der Antragsteller Pfarrer ist. Dies ist nicht allein auf Grund des Erwerbs der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer der Fall. So sehr es zum Respekt nötigt, daß der Antragsteller sich vor 1,5 Jahren noch der Prüfung zum Erwerb der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer unterzogen und bestanden hat, so verschafft ihm die Verleihung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer doch nur die Qualifikation, als Pfarrer berufen zu werden, aber nicht den Status des Pfarrers. Es ist auch kein Anhalt ersichtlich, daß der An-tragsteller Bezüge im Wege des Schadensersatzes beanspruchen könnte, denn der Erwerb der Anstellungsfähigkeit lag im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erst 1,5 Jahre zurück. Dieser Zeitraum ist in jedem Fall zu kurz, daß sich eine etwaige schuldhafte Untätigkeit des Antragsgegners, dem Antragsteller eine Pfarrstelle zu verschaffen, sich zu einem Schadensersatzanspruch hätte verdichten können. Es gibt auch bei der staatlichen und der kirchlichen Verwaltung keine Praxis, daß Bedienstete vor Eintritt in den Ruhestand noch in eine für sie erreichbare höhere Besoldungsstufe aufsteigen. Im Gegenteil, § 10 Abs. 2 Buchst. c LVO bestimmt, daß 2 Jahre vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze eine Beförderung nicht mehr zulässig ist. Auch wenn der Antragsteller dies Alter noch nicht erreicht hat, so ist für ihn der Aufstieg nur durch Beförderung oder Einweisung in eine entsprechend dotierte Stellung in dafür gesetzlich geregelten Verfahren möglich. Für diese Möglichkeit fehlen vorliegend die Voraussetzungen.
Die Verwaltungskammer kann auch nicht die vom Antragsteller beantragte Feststellung treffen, daß der Antragsgegner ihn vom Vorschlag zur Besetzung einer gemeindlichen Pfarrstelle nicht ausschließen dürfe. Gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes – PfBG – in der Fassung vom 28. 02. 1995 (KABl. S. 55) kann die Kirchenleitung in Ausübung ihres Vorschlagsrechts einer Kirchengemeinde einen oder mehrere Pfarrer zur Berufung vorschlagen. Das Vorschlagsrecht beschränkt sich auf Pfarrer; einzige Ausnahme bilden gemäß § 1 Abs. 3 S. 6 PfBG Pastoren im Sonderdienst. § 2 Abs. 2 Buchst. a PfBG bestätigt, daß das landeskirchliche Vorschlagsrecht nicht auch sonstige Theologen umfaßt, denen das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit verliehen worden ist, denn dieser Personenkreis ist nur im Rahmen des gemeindlichen Stellenbesetzungsrecht wählbar. Das landeskirchliche Vorschlagsrecht ist also enger als das Wahlrecht der Gemeinden. Diese Differenzierung erklärt sich daraus, daß das landeskirchliche Vorschlagsrecht gegenüber dem gemeindlichen Wahlrecht die Ausnahme bildet und auf einen engeren Personenkreis bezogen ist.
Die Verwaltungskammer kann somit die vom Antragsgegner beantragte Feststellung nicht treffen. Beide Anträge sind abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VWkG.