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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:04.09.1991
Aktenzeichen:VK 08/1991
Rechtsgrundlage:§ 31 VwKG i.V.m. § 60 VwGO; § 26 Abs. 1 PfBVO i.V.m. § 53 Abs. 1 BeamtVG; Art. 140 GG i.V.m. 137 Abs. 3 WRV; Art. 3 GG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen
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Leitsatz:

  1. Die nach § 26 Abs. 1 PfBVO vorgesehene “entsprechende” Anwendung des § 53 Abs. 1 BeamtVG führt nicht dazu, dass die kirchlichen Versorgungsbezüge nur bei dem Zusammentreffen mit kirchlichen Verwendungsbezügen zu kürzen seien.
  2. Eine “entsprechende” Anwendbarkeit des § 53 Abs. 1 BeamtVG bedeutet zunächst, dass die Bestimmung nicht nur auf den Versorgungsberechtigten des öffentlichen Dienstes, für welchen die Norm gem. § 1 BeamtVG unmittelbar gilt, sondern auch auf den kirchlichen Versorgungsberechtigten anzuwenden ist.
  3. Die in § 53 Abs. 5 BeamtVG genannte Bestimmung lässt bei ihrer entsprechenden Anwendung für das kirchliche Recht den Wortlaut des § 53 Abs. 1 BeamtVG unberührt, da sich die genannte Einschränkung in Bezug auf die Religionsgesellschaften nur auf die “Verwendung” im öffentlichen Dienst, nicht aber auf die Versorgung bezieht.
  4. Die “entsprechende” Anwendung kann zwar bedeuten, dass unter dem “öffentlichen Dienst” im Sinne des § 53 Abs. 1 BeamtVG auch der Dienst in der Evangelischen Kirche als einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu verstehen ist, nicht aber, dass in § 53 Abs. 1 BeamtVG der Begriff “öffentlicher Dienst” durch die Wendung “kirchlicher Dienst” ersetzt werden darf. Denn dies wäre keine entsprechende, sondern eine veränderte Anwendung des § 53 Abs. 1 BeamtVG.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht auslagen- und gebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand

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Die Antragstellerin ist Richterin am Amtsgericht. Sie war mit dem am 28. September 1990 verstorbenen Pfarrer B. verheiratet.
Mit Bescheid vom 26. November 1990 setzte die Antragsgegnerin die monatliche Witwenversorgung der Antragstellerin auf 811,09 DM (brutto) fest, wobei sie von dem der Antragstellerin an sich zustehenden Witwengeld in Höhe von 2.978,34 DM einen Betrag von 2.167,25 DM wegen der eigenen Bezüge der Antragstellerin aus ihrer Verwendung im öffentlichen Dienst abzog.
Den Widerspruch gegen diesen Bescheid, mit dem die Antragstellerin sich gegen die Anrechnung ihrer eigenen Bezüge wendete, wies die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 25. März 1991 u.a. aus folgenden Gründen zurück: Nach § 26 PfBVO erhielten der Pfarrer und seine Hinterbliebenen Versorgung in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit in der Pfarr -besoldungs- und -versorgungsordnung nichts anderes bestimmt sei. Danach komme auch § 53 Abs. 1 BeamtVG über die Kürzung von Versorgungsbezügen bei Verwendungseinkommen zur Anwendung. Dabei sei die “entsprechende Anwendung” gem. § 26 Abs. 1 PfBVO nicht so zu verstehen, daß in § 53 Abs. 1 BeamtVG die Worte “im öffentlichen Dienst” durch die Wendung “im kirchlichen Dienst” ersetzt würden.
Mit ihrer am 2. Mai 1991 durch einen Rechtsanwalt, der nicht das Wahlrecht in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirchen in Deutschland ausüben kann, erhobenen Klage führt die Antragstellerin u.a. aus: Die Antragsgegnerin sei zu keiner Anrechnung des Richtereinkommens der Antragstellerin befugt. Wenn auch § 53 BeamtVG verhindern wolle, daß die öffentlichen Mittel durch die Alimentation eines Versorgungsberechtigten doppelt belastet würden, so mache das Gesetz doch eine Ausnahme für den Fall von Religionsgesellschaften und Kirchen. Die “entsprechende Anwendung” der Norm nach § 26 PfBVO bedeute daher, daß die “Vorzeichen” Öffentlicher/Kirchlicher Dienst ausgetauscht werden müßten.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 26. November 1990 und des Widerspruchsbescheides vom 25. März 1991 zu verpflichten, an sie – die Antragstellerin – Hinterbliebenenbezüge nach dem am 28. September 1990 verstorbenen Pfarrer B. in Höhe von monatlich DM 2.978,34 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheides.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Akten der Verwaltungskammer und der Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
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Gründe:

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Verwaltungskammer ist nach § 2 Abs. 2 VwKG zuständig. Das nach § 10 Abs. 3 VwKG vorgeschriebene Widerspruchsverfahren ist durchgeführt worden.
Allerdings ist die in dieser Bestimmung aufgeführte Antragsfrist nicht eingehalten worden, weil die Klageerhebung vom 2. Mai 1991 nicht ordnungsgemäß war. Denn der damalige Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin erfüllte nicht die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VwKG. Gemäß § 31 VwKG in Verbindung mit § 60 VwGO ist ihr aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden, weil es der Antragstellerin nicht vorgeworfen werden kann, wenn sie nicht weiß, daß ihr Prozeßbevollmächtigter das kirchliche Wahlrecht in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ausüben können muß.
Weitere Bedenken hinsichtlich der Prozeßvoraussetzungen sind nicht ersichtlich.
Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. März 1991 ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten (§ 31 VwKG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dieser Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 der Parrbesoldungs- und -versorgungsordnung in der Fassung vom 18. Dezember 1980, KABl. 1981 S. 1 (PfBVO) in Verbindung mit § 53 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 nebst späteren Änderungen (BeamtVG).
Nach § 26 Abs. 1 PfBVO erhalten der Pfarrer und seine Hinterbliebenen Versorgung in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit nicht in der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist. Dementsprechend sind die vollen Hinterbliebenenbezüge der Antragstellerin auch berechnet worden, wogegen Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind.
Die Antragstellerin wendet sich lediglich dagegen, daß diese Witwenversorgung in Anwendung des § 53 Abs. 1 BeamtVG im Hinblick auf ihre Verwendungsbezüge als Richterin gekürzt worden sind. Diese Vorschrift, die über § 26 Abs. 1 PfBVO entsprechend anwendbar ist, sieht vor, daß der Versorgungsberechtigte, der aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommmen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in § 53 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze erhält. Bei einer am Wortlaut der Bestimmung orientierten Anwendung der Norm sind die angefochtenen Bescheide der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Denn die Antragstellerin als (kirchliche) Versorgungsberechtigte erhält aus ihrer Verwendung im öffentlichen Dienst als Richterin des Landes Nordrhein-Westfalen ein Einkommen, welches danach auf die Versorgungsbezüge angerechnet worden ist.
Dieses Ergebnis wird nicht dadurch modifiziert, daß § 26 Abs. 1 PfBVO nur eine “entsprechende” Anwendung der Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes, und damit auch des § 53 Abs. 1 BeamtVG, vorsieht.
Die “entsprechende” Anwendbarkeit des § 53 Abs. 1 BeamtVG bedeutet zunächst, daß die Bestimmung nicht nur auf den Versorgungsberechtigten des öffentlichen Dienstes, für welchen die Norm gem. § 1 BeamtVG unmittelbar gilt, sondern auch auf den kirchlichen Versorgungsberechtigten anzuwenden ist.
Eine Einschränkung des Regelungsinhaltes wegen der nur “entsprechenden” Anwendung des staatlichen Rechts vermag die Verwaltungskammer nicht zu erkennen. Wenn § 26 Abs. 1 PfBVO eine “entsprechende” Anwendung staatlicher Rechtsvorschriften vorschreibt, so bedeutet dies, daß die staatliche Norm insoweit anzuwenden ist, als sie auf das kirchliche Dienstverhältnis paßt, wobei allerdings eine Veränderung des Wortlauts der Norm im übrigen nicht erfolgen darf. Denn dadurch würde nicht nur staatliches Recht angewandt, sondern gleichzeitig neues Recht geschaffen; dies kann aber nicht eine entsprechende Anwendung staatlichen Rechts bewirken, sondern nur der Erlaß von Rechtsnormen, die eine solche Regelung ausdrücklich zum Gegenstand haben. Neues kirchliches Recht kann nur im Gesetzgebungsweg des Art. 169 Nr. 13 bzw. des Art. 194 KO erlassen werden. Daher kann die “entsprechende” Anwendung zwar bedeuten, daß unter dem “öffentlichen Dienst” im Sinne des § 53 Abs. 1 BeamtVG auch der Dienst in der Evangelischen Kirche als einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu verstehen ist, nicht aber, daß in § 53 Abs. 1 BeamtVG der Begriff “öffentlicher Dienst” durch die Wendung “kirchlicher Dienst” ersetzt werden darf. Denn dies würde keine entsprechende, sondern eine veränderte Anwendung des § 53 Abs. 1 BeamtVG sein.
Demgegenüber kann nicht auf (eine entsprechende Anwendung des) § 53 Abs. 5 BeamtVG hingewiesen werden. Dort ist zwar in Satz 1 bestimmt, daß Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Abs. 1 jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist, wobei die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ausdrücklich ausgenommen werden. Aber auch diese Bestimmung läßt bei ihrer entsprechenden Anwendung für das kirchliche Recht den Wortlaut des § 53 Abs. 1 BeamtVG unberührt. Die hier genannte Einschränkung in Bezug auf die Religionsgesellschaften bezieht sich nämlich nur auf die “Verwendung” im öffentlichen Dienst, nicht aber auf die Versorgung. Die “Verwendung” der Antragstellerin erfolgt jedoch im öffentlichen, nicht im kirchlichen Dienst entsprechend § 53 Abs. 5 BeamtVG. Auch bzgl. dieser Norm ist im übrigen ein Austauschen der Begriffe “öffentlicher” und “kirchlicher” Dienst nicht möglich, weil dies zu einer Veränderung der Rechtsvorschrift führen würde, nicht zu einer entsprechenden Anwendung.
Dieses rechtliche Ergebnis entspricht zwar nicht der staatlichen gesetzgeberischen Absicht hinsichtlich des § 53 BeamtVG, die dahin geht, eine Doppelalimentation nur dann, wenn sowohl die Versorgungs- als auch die Verwendungsbezüge ihren Grund im öffentlichen Dienst haben, zu vermeiden. Dies ist aber kein Argument dafür, auch hinsichtlich der kirchlichen Versorgungsbezüge gleich zu verfahren. Denn die Evangelische Kirche im Rheinland ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft, die nicht an die staatliche Rechtsordnung gebunden ist (vgl. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV), berechtigt, den Versorgungsanspruch der Hinterbliebenen eines verstorbenen kirchlichen Amtsträgers eigenständig und anders zu regeln als der staatliche Gesetzgeber. Damit ist sie befugt, eine Doppelalimentation durch entsprechende Übernahme staatlicher Regelungen auch dann zu unterbinden, wenn ein kirchlicher Versorgungsanspruch mit einem staatlichen Verwendungseinkommen zusammentrifft.
Nach alledem kann die nach § 26 Abs. 1 PfBVO vorgesehene “entsprechende” Anwendung des § 53 Abs. 1 BeamtVG nicht dazu führen, daß die kirchlichen Versorgungsbezüge nur bei dem Zusammentreffen mit kirchlichen Verwendungsbezügen zu kürzen seien. Da – wie gesagt – die Evangelische Kirche ihre Angelegenheiten selbst regeln kann, ist damit auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG nicht betroffen, denn der kirchliche Versorgungsanspruch muß nicht zwangsläufig dem Versorgungsanspruch des staatlichen öffentlichen Dienstes entsprechen (vgl. hierzu Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV).
Danach ist für die Entscheidung unerheblich, daß durch Notverordnung vom 20./21. September 1990 (KABl. Seite 200) die §§ 24 und 26 PfBVO dahin geändert worden sind, daß bei der Anwendung des staatlichen Rechts der kirchliche Dienst als Dienst bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren oder als öffentlicher Dienst anzusehen ist (§ 24 Abs. 2 PfBVO n.F.), was auch entsprechend für die Versorgung gilt (§ 26 Abs. 4 PfBVO n.F.). Da nach den obigen Ausführungen die bisherige kirchliche Rechtslage den von der Antragstellerin beanstandeten Ausschluß der Doppelalimentation bereits rechtfertigte, können die geänderten Bestimmungen (jedenfalls hinsichtlich des Versorgungsanspruchs) nur als Klarstellung aufgefaßt werden, denen somit keine unzulässige Rückwirkung zukommt.
Der Kostenausspruch beruht auf § 29 VwKG.