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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:04.09.1991
Aktenzeichen:VK 07/1991
Rechtsgrundlage:Art. 208 Abs. 2 KO, § 1 VerKG, Art. 168 Abs. 1 und 4 KO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Leitungsbeschluß der Synode
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Leitsatz:

  1. An einen die gesamte Landeskirche bindenden Leitungsbeschluss der Synode i.S. des Art. 168 Abs. 1 und 4 KO bindet die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland ebenso wie alle anderen kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Stellen. Auch als Kirchengericht (Art. 208 Abs. 2 KO) kann es Synodalbeschlüsse nicht auf die theologische und rechtliche Richtigkeit überprüfen, denn es ist gem. § 1 VerKG an das in der Kirche geltende Recht gebunden und besitzt nicht die Befugnisse eines kirchlichen Verfassungsgerichts (s. Urteil vom 21.12.1983 – AZ. VK 7/83).
  2. Grundsätzlich darf die Verwaltungskammer die inhaltliche Richtigkeit der Synodalbeschlüsse, deren Wortlaut eindeutig ist, nicht überprüfen. Theologische und kirchenpolitische Bedenken gegen die unterschiedliche Regelung für Kirchengemeinden einerseits und Kirchenkreise und Landeskirche andererseits sind der Verwaltungskammer nicht zugänglich.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht auslagen- und gebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand

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Der Antragsteller stellte bis 1989 Kirchensteuermittel und sonstige Haushaltsmittel in Höhe von 20.000,-- DM für den Sonderfonds des Programms des Ökumenischen Rats zur Bekämpfung des Rassismus zurück. Die Kreissynode beschloß am 4.11.1989, diese Mittel an den Ökumenischen Rat zu überweisen; der Beschluß wurde ausgeführt.
Die Antragsgegnerin wies den Synodalvorstand mündlich und schriftlich auf die Rechtswidrigkeit des Beschlusses hin. Ein Gespräch am 14.5.1990 beim Präses ergab eine Annäherung zwar in der Sache, aber nicht in der Frage der rechtlichen Zulässigkeit. Darauf setzte die Antragsgegnerin mit Beschluß vom 21.9.1990, zugestellt am 5.10.1990, den Beschluß des Antragstellers vom 4.11.1990 außer Kraft.
Die Antragsgegnerin begründete die Maßnahmen im wesentlichen wie folgt: Gemäß Art. 219 KO seien Beschlüsse der Kirchengemeinden und Kirchenkreise außer Kraft zu setzen, wenn sie u.a. deren Befugnisse überschreiten oder gegen die Kirchenordnung verstoßen. Die Landessynode habe mit Beschluß vom 13.1.1984 (KABl. S. 47) nur den Kirchengemeinden, nicht aber den Kirchenkreisen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, Kirchensteuermittel für den Sonderfonds zur Verfügung zu stellen. Damit habe die Landessynode die Grundsatzfrage, ob die Bereitstellung von Kirchensteuermitteln für den Sonderfonds mit Art. 216 KO vereinbar sei, nicht berührt. Diese Frage solle näher geprüft werden; ein Ergebnis liege noch nicht vor. Der Antragsteller habe danach mit dem beanstandeten Beschluß die ihm von der Landessynode aufgegebene Beschränkung bei der Verwendung von Kirchensteuermitteln überschritten. Außerdem verletze der Beschluß Art. 137 Abs. 1 Satz 2 KO. Danach erfülle der Kirchenkreis seine Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung. Verbindliche Beschlüsse der Landessynode seien Teil der Kirchenordnung (Beschluß der Verwaltungskammer vom 21.12.1983 – VK 12/83 –). Da der beanstandete Beschluß des Antragstellers gegen einen verbindlichen Beschluß der Landessynode verstoße, sei er mit der kirchlichen Ordnung nicht vereinbar. Schließlich bestände die Gefahr, daß der staatliche Einzug der Kirchensteuern aufgehoben würde, wenn kirchliche Stellen Kirchensteuermittel nicht dem kirchlichen Recht entsprechend verwenden.
Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 31.10.1990, eingegangen am 5.11.1990, Widerspruch ein. Das Landeskirchenamt entschied über den Widerspruch nicht, weil er nicht begründet wurde und teilte dem Antragsteller mit Verfügung vom 1.2.1991 mit, daß der Antrag damit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 VwKG als abgelehnt gelte.
Der Antragsteller rief mit Schriftsatz vom 23.4.1991, eingegangen bei der Geschäftsstelle am 24.4.1991, die Verwaltungskammer an und trägt im wesentlichen folgendes vor:
Rechtswidrig sei, daß nach dem Beschluß der Landessynode vom 13.1.1984 die Kirchenkreise anders als die Kirchengemeinden behandelt werden. Die Frage, ob aus dem Haushalt der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise oder der Landeskirche Zuwendungen an den Sonderfonds des Antirassismus-Programms als Spenden gegeben werden dürften, sei theologischer Natur. Es gehe entscheidend darum, ob es sich bei derartigen Spenden um “den Dienst der Verkündigung des Wortes Gottes und der Diakonie” handele. Dies könne nur für alle kirchlichen Körperschaften einheitlich beantwortet werden. Wenn die Antragsgegnerin auf den staatlichen Steuereinzug hinweise, so mache sie sich den Vorwurf zueigen, daß es sich bei dem Sonderfonds zur Bekämpfung des Rassismus um eine Begünstigung von Terroristen handele. Die Verhältnisse in Südafrika hätten sich seit 1982 wesentlich verändert. Rechtlich verkenne die Antragsgegnerin, daß die Zuwendungen an den Sonderfonds aus dem kirchlichen Haushalt und nicht aus Kirchensteuermitteln herrühren. Es könne überhaupt nicht ermittelt werden, welche Bestandteile des Vermögens des Kirchenkreises aus Kirchensteuermitteln und welche aus anderen Einnahmen stammen. Nach wie vor sei in der Evangelischen Kirche im Rheinland die theologische Grundsatzfrage ungelöst, ob es sich in Anwendung des Art. 216 KO bei der Unterstützung des Sonderfonds um die Verkündigung des Wortes Gottes und um Diakonie handele und welche Gestaltungsfreiheit die Kirchengemeinden und Kirchenkreise in diesem Rahmen haben. Diese Grundsatzfrage müsse endlich entschieden werden.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluß der Antragsgegnerin vom 21.9.1990, mit dem der Beschluß Nr. 3 der Kreissynode Oberhausen vom 4.11.1989 außer Kraft gesetzt worden ist, aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen,
und trägt vor: Der Antragsteller sei an die Beschlüsse der Landessynode von 1982 und 1984 gebunden. Dafür sei unerheblich, ob und inwieweit sich die Verhältnisse in Südafrika seit 1982 verändert hätten. Dies zu berücksichtigen sei allein Sache der Landessynode, nicht aber der Verwaltungskammer. Neue Tatsachen gegenüber dem Beschluß in der Kirchenleitung vom 21.9.1990 trage der Antragsteller nicht vor.
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Gründe:

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Antragsteller hat fristgerecht Widerspruch gegen den Beschluß der Antragsgegnerin vom 21.9.1990 eingelegt (§ 10 Abs. 3 Satz 1 VwKG). Die Antragsgegnerin konnte über den Beschluß nicht entscheiden, weil er nicht begründet war; damit gilt er nach zwei Monaten als abgelehnt (§ 10 Abs. 3 Satz 3 VwKG). Der Antragsteller hat innerhalb der 6-Monatsfrist (§ 10 Abs. 3 Satz 3 VerKG), also rechtzeitig, die Verwaltungskammer angerufen.
Die Verwaltungskammer ist gem. § 2 Abs. 1 VwKG zuständig, weil es sich bei dem Beschluß vom 21.9.1990 um eine Aufsichtsmaßnahme gegenüber dem Antragsteller i.S. des Art. 192 Abs. 3 Buchst. f KO handelt.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Landessynode beschloß auf ihrer Tagung am 16.1.1982 unter Nr. 82 (KABl. S. 36), daß die Zuwendung von Kirchensteuermitteln an den Sonderfonds des Programms zur Bekämpfung des Rassismus nicht zulässig sei. Die Landessynode hob auf ihrer Tagung am 13.1.1984 unter Beschluß-Nr. 72 (KABl. S. 47) das Verbot für die Kirchengemeinden unter bestimmten Bedingungen auf. Die Synode stellte dabei fest, daß die Kirchengemeinden anders als die Kirchenkreise und die Landeskirche besondere Voraussetzungen für die Vorbereitung von Zuwendungen an den Sonderfonds und deren Verantwortung am Ort erfüllen.
Damit liegt ein die gesamte Landeskirche bindender Leitungsbeschluß der Synode i.S. des Art. 168 Abs. 1 und 4 KO vor. Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 21.12.1983 – AZ. VK 7/83 – die formelle Rechtmäßigkeit des Synodalbeschlusses 1982 vom 16.1.1982 im Rahmen der Kirchenordnung mit eingehender Begründung bejaht. Die Kammer hat zugleich festgestellt, daß sie an diesen Beschluß ebenso wie alle anderen kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Stellen gebunden sei. Auch als Kirchengericht (Art. 208 Abs. 2 KO) könne sie Synodalbeschlüsse nicht auf die theologische und rechtliche Richtigkeit überprüfen, denn sie sei gem. § 1 VerKG an das in der Kirche geltende Recht gebunden und habe nicht die Befugnisse eines kirchlichen Verfassungsgerichts. Die Kammer hält diese Rechtsprechung aufrecht.
Abweichendes läßt auch der Synodalbeschluß Nr. 72 vom 13.1.1984 nicht zu. Er beschränkt die Freigabe von Zuwendungen an den Sonderfonds auf die Kirchengemeinden und gibt dabei eine sachliche Begründung an, die die unterschiedliche Behandlung von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen überzeugend erklärt. Im übrigen gilt auch insoweit der Grundsatz, daß die Verwaltungskammer die inhaltliche Richtigkeit der Synodalbeschlüsse, deren Wortlaut eindeutig ist, nicht überprüfen darf. Die vom Antragsteller erhobenen theologischen und kirchenpolitischen Bedenken gegen die unterschiedliche Regelung für Kirchengemeinden einerseits und Kirchenkreise und Landeskirche andererseits sind der Verwaltungskammer nicht zugänglich.
Richtig ist, daß nicht festzustellen ist, ob die Zuwendung von 20.000,-- DM ausschließlich aus Kirchensteuermitteln oder aus sonstigen Einnahmen des Antragstellers stammen. Der Antragsteller räumt aber selbst ein, daß zumindest ein Teil der Zuwendungen aus Kirchensteuermitteln stammen. Da die Steuermittel die Haupteinnahmequelle des Antragstellers sind, dürfte diese auch den größeren Teil bilden. Die Ungewißheit, woher die Mittel im einzelnen stammen, geht zu Lasten des Antragstellers. Auch insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 21.12.1983 verwiesen.
Abschließend sei erwähnt, daß es nicht Sache der Verwaltungskammer sein kann, auf die Landessynode Einfluß zu nehmen, ob und wann sie sich erneut mit der Zulässigkeit von Zuwendungen für das Antirassismus-Programm des Ökumenischen Rats befaßt. Die Angelegenheit ist noch bei den Ständigen Synodalausschüssen anhängig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.