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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:14.05.2007
Aktenzeichen:VK 08/2006
Rechtsgrundlage:§ 72 PfDG; § 84 Abs. 2 PfDG; § 15 Abs. 2 Ausführungsgesetz PfDG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:10-Jahresgespräch, Abberufung, Ermessen, Rat zum Stellenwechsel, gedeihliches Wirken
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Leitsatz:

  1. § 15 Abs. 2 Satz 2 Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz ermöglicht eine Abberufung nur unter den Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz, so dass alleine durch den Rat zum Stellenwechsel und den Ablauf der gesetzlichen Frist kein eigenständiger Abberufungsgrund geschaffen ist. Vielmehr müssen neben dem erteilten Rat zum Stellenwechsel und dem Fristablauf auch die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz vollständig vorliegen.
  2. Bei vorliegen eines Abberufungsantrags im Sinne des § 84 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz wird die fehlende Gewährleistung eines gedeihlichen Wirkens der Pfarrerin oder des Pfarrers in der Pfarrstelle zwar vermutet, die Kirchenleitung hat aber dennoch im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung über die Abberufung die Vertretbarkeit der Entscheidung des Presbyteriums und des Kreissynodalvorstandes anhand konkreter Stichproben zu überprüfen. Die Feststellung, dass ein Presbyterium mehrheitlich oder gar einhellig eine weitere Zusammenarbeit für unmöglich hält, kann dabei dann ausreichend sein, wenn der Streit zwischen Pfarrerin oder Pfarrer und Presbyterium in die Gemeinde hinein wirkt und so dazu führt, dass eine nachhaltige, auf andere Weise nicht mehr zu behebende Störung im Verhältnis zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und wesentlichen Teilen der Gemeinde oder zu einer nicht unbeträchtlichen Gruppe von Gemeindegliedern eintritt.
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Tenor:

Der Bescheid des Landeskirchenamtes vom 22. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 12. April 2006 wird aufgehoben.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen ihre Kosten selbst und die Kosten der Klägerin je zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Die 1963 geborene Klägerin ist seit Juli 1993 Inhaberin der 2. Pfarrstelle der beigeladenen Kirchengemeinde.
In Vorbereitung eines 10 – Jahresgespräches nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Pfarrdienstgesetz – PfDG – am 25. September 2003 erstellte die Klägerin einen Bericht über ihren 10-jährigen Dienst in A.. In dem Bericht äußerte sich die Klägerin kritisch über das Presbyterium sowie eine fehlende Perspektive in der Gemeinde.
In einer von Superintendent S. geleiteten Sitzung des Presbyteriums vom 25. September 2003 wurde dieser Bericht erörtert. Ausweislich eines vom Superintendenten und der Klägerin unterzeichneten Ergebnisprotokolls wurde während des Gesprächs deutlich gemacht, dass durch fehlende oder unglücklich verlaufene Kommunikation zwischen dem Presbyterium und der Klägerin Missverständnisse und Verletzungen entstanden sind, die erkennbar für alle Beteiligten einen Wechsel sinnvoll und notwendig machen, obwohl einige Mitglieder des Presbyteriums dies bedauerten. Bei 10 Ja- und 1 Neinstimme beschloss das Presbyterium, der Klägerin den Rat zum Stellenwechsel zu erteilen. Das Presbyterium und die Klägerin erklärten den Wunsch und die Bereitschaft zu einem konstruktiven Miteinander für die verbleibende gemeinsame Zeit.
Nach Anhörung der Klägerin erteilte das Landeskirchenamt der Beklagten der Klägerin sodann mit Bescheid vom 20. Januar 2004 gem. § 72 Abs. 1 PfDG den Rat zum Stellenwechsel. Die Klägerin sei damit verpflichtet, innerhalb eines Jahres die Pfarrstelle zu wechseln. Geschehe dies nicht, müsse das Landeskirchenamt vom Amts wegen prüfen, ob ein Abberufungstatbestand vorliege. Mit Empfangsschein vom 13. Februar 2004 bestätigte die Klägerin den Erhalt des Bescheides.
In einer Sitzung vom 18. April 2005 beschloss das Presbyterium der Beigeladenen „in Konsequenz seines Beschlusses vom 25. September 2003 (Rat zum Stellenwechsel)“, die Abberufung der Klägerin aus der 2. Pfarrstelle der Kirchengemeinde nach § 84 Abs. 2 PfDG zu beantragen. Bei einem ordentlichen Mitgliederbestand des Presbyteriums von 15 Mitgliedern ergab das Abstimmungsergebnis 11 Ja- und 2 Nein-Stimmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen zu Protokoll gegeben: Bereits im Jahre 2002 habe die Klägerin wiederholt zum Ausdruck gebracht, sie wolle die Gemeinde verlassen. Das 10 – Jahresgespräch am 25. September 2003 sowie der dazu erstellte Bericht der Klägerin hätten deutlich gemacht, dass das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Leitungsorgan zerrüttet sei. Im März 2004 habe die Klägerin das Presbyterium durch die Erklärung, einen Beschluss des Presbyteriums nicht ausgeführt zu haben, und ein anschließendes Verlassen der Sitzung erbost. Danach sei sie für die stellvertretende Vorsitzende des Presbyteriums nicht erreichbar gewesen. Bei alledem sei die in dem 10 – Jahresbericht beschriebene Zerrüttung des Verhältnisses zwischen der Klägerin und dem Leitungsorgan in der Folgezeit nicht beseitigt worden, sondern sie habe sich vertieft.
In seiner Sitzung vom 21. April 2005 stimmte der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises K. einstimmig dem Antrag des Presbyteriums auf Abberufung der Klägerin zu.
Mit Bescheid vom 22. August 2005, der Klägerin zugestellt am 26. August 2005, berief das Landeskirchenamt die Klägerin aufgrund eines Beschlusses des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 26. Juli 2005 aufgrund von § 84 Abs. 2 i.V.m. § 85 Abs. 1 PfDG und § 3 f der Dienstordnung für das Landeskirchenamt aus ihrer Pfarrstelle ab. Zur Begründung verwies es auf den mit Bescheid vom 20. Januar 2004 erteilten Rat zum Stellenwechsel, den Umstand, dass die Klägerin dem nicht innerhalb einer Jahresfrist nachgekommen sei, und die Beschlüsse des Presbyteriums vom 18. April 2005 sowie des Kreissynodalvorstandes vom 21. April 2005. Auch die Anhörung der Klägerin zur Abberufung habe die für die Abberufung sprechenden Gründe nicht entkräften können.
Ihren am 26. September 2005 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen wie folgt: Eine Zerrüttung liege nicht vor. Sie könne auch weiterhin in ihrer Pfarrstelle gedeihlich wirken. Etwas anderes sei in dem angefochtenen Bescheid nicht überprüfungsfähig dargelegt. Ihr bereits 2002 geäußerter Wunsch, die Pfarrstelle zu wechseln, lasse keine Rückschlüsse auf ihre Tätigkeit in ihrer jetzigen Pfarrstelle zu. Eine Kritik am Presbyterium müsse möglich sein. Der 10 – Jahresbericht habe lediglich eine Diskussionsplattform darstellen sollen. Eine Replik des Presbyteriums habe nicht stattgefunden, sodass sie auch nichts zu revidieren habe. Zeitweilige Meinungsverschiedenheiten im Presbyterium stellten ein gedeihliches Zusammenwirken im Übrigen nicht in Frage. Eine Zerrüttung im Verhältnis zur Gemeinde bestehe nicht. Sie habe sich auch weiterhin aktiv eingebracht. Soweit sie 2004 einen Presbyteriumsbeschluss nicht ausgeführt habe, habe sie ihr fehlerhaftes Verhalten eingeräumt und sich dafür entschuldigt. Ihr sei nicht erklärlich, warum dies nicht berücksichtigt worden sei. Allein der Umstand, dass ihr der Rat zum Stellenwechsel erteilt worden sei und sich das Presbyterium mit einer 2/3 – Mehrheit für ihre Abberufung ausgesprochen habe, rechtfertige noch nicht die angefochtene Entscheidung.
Mit Bescheid vom 12. April 2006 teilte das Landeskirchenamt der Klägerin den Beschluss der Kirchenleitung vom 07. April 2006 mit, den Widerspruch zurückzuweisen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 PfDG lägen vor. Das Abstimmungsverhältnis der 2/3 – Mehrheit spreche dafür, dass zwischen der Klägerin und dem Presbyterium keine gedeihliche Zusammenarbeit mehr bestehe. Das Vertrauensverhältnis sei durch die von der Klägerin geäußerte Kritik nachhaltig gestört. Der Abberufungsbeschluss des Presbyteriums liege in der Konsequenz des Beschlusses über den Rat zum Stellenwechsel. Bereits vor dem Rat zum Stellenwechsel habe die Klägerin 2002 der Gemeinde mitgeteilt, dass sie diese verlassen wolle. Die negativen Äußerungen ihres Berichtes habe die Klägerin in der Folgezeit nicht zurückgenommen. Die Klägerin sei über eine zulässige Kritik hinausgegangen und habe selbst eine negative Prognose für ihre künftige Arbeit getroffen. Es bestehe die Gefahr, dass die bestehende Zerrüttung im Verhältnis zum Presbyterium in die Gemeinde hineingetragen werde. Es verstoße nicht gegen die Verhältnismäßigkeit, eine Abberufung vorzunehmen, ohne dass eine anderweitige Pfarrstelle konkret in Aussicht stehe. Auch in einem solchen Fall sei eine Abberufung möglich. Die Rechtsfolgen richteten sich nach § 87 PfDG.
Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde am 21. April 2006 zugestellt.
Die Klägerin hat am 22. Mai 2006, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren vor: Die Abberufung sei zu Unrecht erfolgt. Nach § 72 Abs. 2 PfDG könne zwar das gliedkirchliche Recht bestimmen, dass ein Pfarrer, dem nach insgesamt 18 Monaten nach Erteilung des Rates zum Stellenwechsel keine neue Pfarrstelle übertragen worden ist, abberufen werden könne. Von dieser Möglichkeit habe die Beklagte mit § 15 des Ausführungsgesetzes zum PfDG Gebrauch gemacht. Die Bestimmung sei indes nichtig, weil sie auf einen Zeitraum von 1 Jahr zwischen der Erteilung des Rates zum Stellenwechsel und der Abberufung abstelle. Außerdem bestimme § 15 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes, dass die Regelung über ein 10 – Jahresgespräch nicht für Pfarrerinnen und Pfarrer gilt, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Darin liege eine unzulässige Benachteiligung derjenigen Personen, die die Altersgrenze noch nicht erreicht hätten. Den zum Teil neuen Mitgliedern des Presbyteriums sei vor der Beschlussfassung vom 18. April 2005 ein unzutreffendes Bild vermittelt worden. Es sei der Eindruck erweckt worden, eine andere Entscheidung als die der Abberufung sei nicht möglich. In dem Vorlagebeschluss sei auch nicht erwähnt, dass sie sich wegen der Nichtausführung eines Beschlusses des Presbyteriums entschuldigt habe. Auch über ihren Einsatz für die Gemeinde in den letzten beiden Jahren sei ein unvollständiger Überblick gegeben worden. Sie habe ein gutes Verhältnis zur Gemeinde. Die Möglichkeit, gegenüber dem Presbyterium Kritik äußern zu können, müsse ihr gewährt werden. Einer fundierten Kritik müsse der Superintendent nachgehen, statt darauf eine Abberufung zu stützen. Auch bei einer Abberufung mit 2/3 – Mehrheit nach § 84 Abs. 2 PfDG habe die Kirchenleitung im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht und des ihr zustehenden Ermessens die Gesamtumstände zu ermitteln und in der Entscheidung zu berücksichtigen. Dies sei hier nicht erfolgt.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Landeskirchenamtes vom 22. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 12. April 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: § 15 des Ausführungsgesetzes zum PfDG sei mit § 72 Abs. 2 PfDG zu vereinbaren. Selbst bei Einleitung eines Abberufungsverfahrens schon nach 12 Monaten dauere das Verfahren in aller Regel deutlich mehr als 6 Monate, so dass die 18 – Monatsfrist des § 72 Abs. 2 PfDG eingehalten werde. Es bestehe – zugunsten des jeweiligen Pfarrers bzw. der jeweiligen Pfarrerin – kein Automatismus dergestalt, dass nach erteiltem Rat zum Stellenwechsel und Ablauf der in § 72 Abs. 2 PfDG genannten Frist eine Abberufung zu erfolgen habe. Dies ergebe sich aus dem Verweis auf § 84 Abs. 2 PfDG. Bei der Entscheidung über die Abberufung seien alle entscheidungsrelevanten Aspekte berücksichtigt worden. Dabei sei durchaus honoriert worden, dass sich die Klägerin für ihre Amtspflichtverletzung (Nichtausführung eines Presbyteriumsbeschlusses) in der Sondersitzung am 03. Juni 2004 entschuldigt habe. Gleichwohl habe das Presbyterium jedoch aufgrund des bestehenden Zerwürfnisses und der deutlichen Gefahr der Auswirkung in die Gemeinde die Ansicht vertreten, sich eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht vorstellen zu können. Auch Presbyteriumsmitglieder seien „Gemeinde“. Die deutliche Abrechnung mit dem Presbyterium, wie sie von der Klägerin vorgenommen worden sei, könne nicht mehr sachlich diskutiert werden. Sie habe die Vertrauensgrundlage entzogen. Durch eine Abberufung werde nicht das „Lebenszeitprinzip“ unterlaufen. Im Rahmen der Fürsorgepflicht erteile die Kirchenleitung abberufenen Pfarrerinnen und Pfarrern in der Regel einen Beschäftigungsauftrag, der den Qualitäten des Betroffenen entspreche. Auch der Klägerin sei bereits eine Stelle als Airportseelsorgerin am Düsseldorfer Flughafen angeboten worden. Dabei handele es sich um eine herausragende Stelle auf landeskirchlicher Ebene. Die Klägerin habe das Angebot nicht angenommen.
Die Beigeladene beantragt gleichfalls,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer sowie auf den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
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Gründe:

Die Klage hat Erfolg.
Hinsichtlich ihrer Zulässigkeit bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
Die Klage ist auch begründet.
Zwar besteht für eine Abberufung nach erteiltem Rat zum Stellenwechsel eine gesetzliche Grundlage. Nach § 72 Abs. 2 PfDG kann das gliedkirchliche Recht für Fälle, in denen ein Rat zum Stellenwechsel erteilt und dieser nicht innerhalb eines Jahres vorgenommen worden ist, bestimmen, dass die Pfarrerin oder der Pfarrer aus der Pfarrstelle abberufen werden kann, wenn dem Pfarrer nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Jahresfrist eine neue Pfarrstelle übertragen worden ist. Diese gesetzgeberische Möglichkeit hat die Beklagte mit § 15 Abs. 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum PfDG wahrgenommen.
Soweit § 15 Abs. 2 Satz 2 Ausführungsgesetz zum PfDG eine Abberufung (nur) unter den Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 PfDG ermöglicht, führt dies dazu, dass für den Fall des Rates zum Stellenwechsel und des gesetzlichen Fristablaufes kein eigenständiger Abberufungsgrund geschaffen ist. Vielmehr müssen neben dem erteilten Rat zum Stellenwechsel und dem Fristablauf auch die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 PfDG vollständig vorliegen. Davon ist ausweislich der zu den Gerichtsakten gereichten Verwaltungsvorgänge auch die Beklagte ausgegangen.
Bei Anwendung der genannten Normen ist die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Abberufung nicht rechtmäßig.
Zwar wurde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß ein 10 - Jahresgespräch geführt mit der Folge eines Rates zum Stellenwechsel (Bescheid des Landeskirchenamtes vom 20. Januar 2004, zugestellt am 13. Februar 2004). Auch die 18 - Monatsfrist seit Zustellung des Bescheides ist eingehalten. Der Abberufungsbescheid vom 22. August 2005 wurde der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde am 26. August 2005 zugestellt und an diesem Tage wirksam. Die 18 - Monatsfrist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.
Unschädlich ist bei alledem, dass das Abberufungsverfahren bereits vor Ablauf der Frist eingeleitet worden ist. Die 18 - Monatsfrist stellt keine Bewährungsfrist dar, die zur Beobachtung der Situation vor einer Entscheidung voll ausgeschöpft sein muss.
Auch die weitere Voraussetzung, dass die Klägerin in der genannten Frist nicht die Pfarrstelle gewechselt hat, liegt vor.
Nicht gegeben sind indes die zusätzlichen Abberufungsvoraussetzungen des § 84 Abs. 2 PfDG.
Die nach § 84 Abs. 2 PfDG erforderlichen Mehrheitsbeschlüsse liegen zwar vor. Insoweit sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 PfDG, der einen selbständigen Abberufungstatbestand neben den Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 PfDG darstellt, gegeben. Daraus erfolgt indes nicht zwingend die Rechtmäßigkeit einer Abberufung, da diese nach Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen im Ermessen der Kirchenleitung stand.
Liegt ein Abberufungsantrag mit erforderlicher Mehrheit vor, so wird die fehlende Gewährleistung eines gedeihlichen Wirkens zwar vermutet. Der Zweck der Vorschrift besteht dabei darin, das Abberufungsverfahren zu erleichtern. Damit wird jedoch zugleich die Missbrauchsgefahr erhöht. Dem muss die Kirchenleitung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Rechnung tragen. Zu diesem Zwecke muss sie zwar nicht die Ursachen langwieriger persönlicher Feindschaften und die Einzelheiten einer Zerrüttung der persönlichen Beziehungen in der Pfarrstelle aufklären. Die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG sind nach Sinn und Zweck der Regelung nicht vollständig nachzuzeichnen. Jedoch hat die Kirchenleitung die Vertretbarkeit der Entscheidung des Presbyteriums und des Kreissynodalvorstandes, dass ein gedeihliches Wirken des Pfarrers in der Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet ist, anhand konkreter Stichproben zu überprüfen (vgl. VGH, Urteil vom 12.11.1999 - VGH 15/98-RSprB ABl.EKD 2001, 18). Ausreichend ist dabei nicht die Feststellung, dass ein Presbyterium mehrheitlich oder gar einhellig eine weitere Zusammenarbeit für unmöglich hält. Spannungen zwischen Pfarrer und Presbyterium können sich auf diesen unmittelbar an der Leitung der Gemeinde beteiligten Personenkreis beschränken und das Wirken des Pfarrers als Seelsorger und als vorrangiger Träger der Wortverkündigung im Verhältnis zu den übrigen Gemeindegliedern gänzlich unberührt lassen. Ein Zerwürfnis zwischen Pfarrer und Presbyterium rechtfertigt die Abberufung jedoch dann, wenn der Streit über das Presbyterium hinaus in die Gemeinde hinein wirkt und so dazu führt, dass eine nachhaltige, auf andere Weise nicht mehr zu behebende Störung im Verhältnis zwischen Pfarrer und wesentlichen Teilen der Gemeinde oder zu einer nicht unbeträchtlichen Gruppe von Gemeindegliedern eintritt (VGH, Beschluss vom 20.06.2006 - VGH 2/03-).
Selbst das Einwirken eines Zerwürfnisses auf die Gemeinde reicht zur Abberufung nicht aus. Vielmehr ist außerdem stets zu prüfen, ob die entstandene Störung im Verhältnis zwischen dem Pfarrer und wesentlichen Teilen der Gemeinde oder zu einer nicht unbeträchtlichen Gruppe von Gemeindegliedern nicht auf andere Weise als durch die Abberufung des Gemeindepfarrers beendet werden kann. Gedacht ist insoweit an Visitationen, an vermittelnde Gespräche, Supervision, Abmahnung und an Mediation. Besonders wichtig ist ferner, dass die persönliche Situation des Pfarrers schon bei der Abberufung berücksichtigt wird. Im Rahmen der Ermessensentscheidung kann es von Bedeutung sein, ob der Pfarrer voraussichtlich eine andere Pfarrstelle finden wird oder ob er mit der Versetzung in den Warte- und Ruhestand rechnen muss. Je schwerer die vorhersehbaren Folgen für den Pfarrer wiegen und je mehr das Verhalten des Pfarrers beispielsweise durch dienstliche Weisungen oder Abmahnungen bzw. die Situation in der Gemeinde durch Beratungsgespräche oder ähnliches beeinflussbar erscheint, desto eher müssen derartige Maßnahmen als ein milderes Mittel in Betracht gezogen und versucht werden (VGH, Urteil vom 12.11.1999 aaO).
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist die Abberufung der Klägerin nicht berechtigt.
Die angefochtenen Bescheide, die vorliegenden Protokolle über Sitzungen des Presbyteriums, der weitere Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze zeigen zwar ein Zerwürfnis zwischen der Klägerin und dem Presbyterium. Auch die schriftliche Stellungnahme der Klägerin zum 10 - Jahresgespräch zeigt über die Art und Weise der Kritik hinaus, die die Klägerin als „harsch“ bezeichnet, die tiefe Unzufriedenheit der Klägerin mit der Arbeit des Presbyteriums. Andererseits ist dieser Streit offensichtlich bisher nicht in die Gemeinde hineingetragen worden. Dies hat die Klägerin stets betont und die vorliegenden Vorgänge und die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung rechtfertigen keine gegenteilige Annahme. Bei allen Spannungen zwischen der Klägerin und dem Presbyterium kann deshalb in dem vorliegenden Fall nicht davon gesprochen werden, dass zugleich, wie für eine Abberufung erforderlich, auch eine nachhaltige Störung im Verhältnis zu wesentlichen Teilen der Gemeinde oder einer nicht unbeträchtlichen Gruppe von Gemeindemitgliedern besteht. Soweit die Beklagte hierzu ausführt, auch die Presbyter seien Teil der Gemeinde, reicht dies für eine gegenteilige Begründung angesichts der dargelegten Rechtsprechung des VGH nicht aus.
Gegen eine Rechtmäßigkeit der Abberufung spricht zudem, dass offenbar, wie es die Klägerin auch rügt, kein Versuch unternommen worden ist, die entstandene Störung entsprechend den aufgezeigten Erfordernissen auf andere Weise zu beenden. Es ist nicht erkennbar, dass der Versuch unternommen worden ist, die Kritikpunkte der Klägerin zu hinterfragen, ihre Begründetheit zu überprüfen, hinsichtlich begründeter Kritikpunkte auf eine Besserung der Situation zu drängen und/oder die Klägerin hinsichtlich unberechtigter Kritikpunkte zu einer Rücknahme zu bewegen. Stattdessen hat man offensichtlich auf eine Lösung des Konfliktes verzichtet, weil der Wunsch der Klägerin besteht, letztlich die Gemeinde zu verlassen, und das Presbyterium angesichts der geäußerten Kritik keine Notwendigkeit sah, an einer Änderung der Verhältnisse mitzuwirken. Diese Situation mochte den Rat eines Stellenwechsels rechtfertigen, wobei § 72 PfDG wie § 15 des Ausführungsgesetzes davon ausgehen, dass für die bisherige Pfarrstelle eine anderweitige zur Verfügung steht. Soweit dieser Wechsel nicht binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist erfolgt und deshalb auch eine Abberufung, d.h. der Verlust einer Pfarrstelle ohne Einführung in eine neue Stelle, erfolgen kann, bedarf es indes, wie ausgeführt, einer intensiveren Auseinandersetzung mit den aufgetretenen Problemen, die hier nicht erkennbar geworden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 und 5 VwGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VwKG vorliegt.