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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:12.12.2008
Aktenzeichen:VK 03/2008
Rechtsgrundlage:§ 18 Abs. 1 PfBVO; § 52 Abs. 2 BeamtVG; § 53 BeamtVG §§ 812 ff. BGB
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Alimentationsgrundsatz, Geschäftsführertätigkeit, Rückzahlung von Versorgungsbezügen, Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen
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Leitsatz:

  1. Bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst sind die Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in § 53 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
  2. Bei der Geschäftsführertätigkeit bei einer evangelischen Altenhilfe gGmbH handelt es sich um kirchlichen Dienst im Sinne des § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 PfBVO und sie stellt somit eine Verwendung im öffentlichen Dienst dar.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand

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Der 1941 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 01.07.2001 in den Ruhestand versetzt. Ab diesem Zeitpunkt war er bei der Evangelischen Altenhilfe der Diakonie in X. gGmbH gegen Vergütung tätig.
Mit Schreiben vom 19.11.2007 teilte der Kläger der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (VK/PB) die Erhöhung der Vergütung als Geschäftsführer ab 01.04.2007 auf 3.525,00 € brutto mit. Zu diesem Zeitpunkt betrugen die Versorgungsbezüge des Klägers 3.245,78 € brutto.
Mit Bescheid vom 22. November 2007 setzte die VK/PB die Versorgungsbezüge rückwirkend ab 01.04.2007 auf 950,86 € brutto fest. Darüber hinaus forderte sie vom Kläger Versorgungsbezüge in Höhe von 18.359,36 € brutto gemäß § 52 BeamtVG i.V.m. §§ 812 ff. BGB für den Zeitraum vom 01.04.2007 bis 30.11.2007 unter Aufrechnung gegen die Versorgungsansprüche ab Dezember 2007 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 18 PfBVO i.V.m. § 53 BeamtVG bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen die Versorgungsbezüge nur bis Erreichen der in § 53 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen seien.
Mit seinem Widerspruch vom 26.11.2007 trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe im Zeitpunkt der Erhöhung der Geschäftsführervergütung das 65. Lebensjahr bereits vollendet. Gemäß § 53 Abs. 8 BeamtVG fänden daher die Regelungen des § 53 Abs. 1 bis Abs. 7 BeamtVG nur bei Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst Anwendung; dies sei bei der genannten Tätigkeit nicht der Fall.
Ab 01.12.2007 verringerte sich die Vergütung des Klägers für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Evangelischen Altenhilfe der Diakonie X. gGmbH auf 1.048,48 €.
Mit Bescheid vom 04.12.2007 setzte die VK/PB die Versorgungsbezüge für Dezember 2007 auf 1.851,70 € brutto fest und erkannte dem Kläger einen Erstattungsanspruch für den Monat Dezember in Höhe von 1.059,73 € netto zu. Darüber hinaus forderte sie nach Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch 12.697,72 € netto für zu viel gezahlte Versorgungsbezüge von April 2007 bis November 2007 zurück.
Im Dezember 2007 überwies der Kläger unter dem Vorbehalt der Rückforderung 12.697,72 € an die Beklagte.
Mit Schreiben vom 07.01.2008 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 04.12.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er u.a. aus: Bei der von der Evangelischen Altenhilfe der Diakonie in X. gGmbH gezahlten Vergütung handele es sich nicht um Verwendungseinkommen i. S. d. § 53 Abs. 8 BeamtVG. Gesellschafter der Evangelischen Altenhilfe X. seien zu 80 % der Evangelische Gemeindeverband und zu 20 % die Evangelische Kirchengemeinde Y.. Die Evangelische Altenhilfe sei Träger von vier Altenheimen und einem ambulanten Pflegedienst und refinanziere sich ausschließlich durch Pflegesätze.
Das Landeskirchenamt wies den Widerspruch aufgrund Beschlusses des Kollegiums des Landeskirchenamtes mit Bescheid vom 06.03.2008 zurück. Der Bescheid trägt den Abvermerk 07.03.2008. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Bei der Tätigkeit des Geschäftsführers einer diakonischen Altenhilfeeinrichtung handele es sich um eine Verwendung im kirchlichen Dienst. Gemäß § 17 Abs. 2 Unterabsatz 3 Nr. 1 PfBVO stehe die Tätigkeit bei evangelisch-diakonischen oder sonstigen evangelisch-kirchlichen Werken und Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform dem kirchlichen Dienst gleich. Auf die Finanzierung der Einrichtung komme es dagegen nicht an.
Der Kläger hat am 10.04.2008 Klage erhoben unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 22. November 2007 und vom 4. Dezember 2007 sowie des Widerspruchsbescheides des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 6. März 2008 zur Zahlung von 12.697,72 € netto zu verpflichten;
hilfsweise unter Aufhebung der Bescheide der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 22. November 2007 und vom 4. Dezember 2007 sowie des Widerspruchsbescheides des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 6. März 2008 zu verpflichten, den der Beklagten bereits gezahlten Betrag von 12.697,72 € an die Evangelische Altenhilfe der Diakonie in X. gGmbH zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und ergänzt sie die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
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Gründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.
Soweit der Kläger die Aufhebung der Bescheide der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 22. November 2007 und vom 4. Dezember 2007 sowie des Widerspruchsbescheides des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 6. März 2008 und die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung von 12.697,72 Euro begehrt, ist die Klage zulässig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 12.697,72 €. Der Beklagten standen die vom Kläger geleisteten 12.697,72 € zu.
Gemäß § 18 Abs. 1 Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung (PfBVO) i.V.m. § 52 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereichung gemäß §§ 812 ff. BGB.
Dem Kläger sind ohne Rechtsgrund für die Monate April 2007 bis November 2007 Leistungen in Höhe von 12.697,72 € netto gewährt worden.
Die Festsetzung der Versorgungsbezüge durch Bescheid vom 22.11. und 04.12.2007 ist rechtmäßig.
Die Voraussetzungen der §§ 18 Abs. 1 PfBVO i.Vm. § 53 BeamtVG liegen vor. Danach sind bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst die Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in § 53 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Die Vergütung der Evangelischen Altenhilfe X. an den Kläger in Höhe von 3.525,00 € brutto für April 2007 bis November 2007 ist Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 8 BeamtVG. Die Geschäftsführertätigkeit stellt eine Verwendung im öffentlichen Dienst dar.
Gemäß § 53 Abs. 8 BeamtVG gelten die Absätze 1 bis 7 nach Ablauf des Monats, in dem Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollenden, nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Bei der Anwendung des staatlichen Rechts ist der kirchliche Dienst gemäß § 17 Abs. 2 PfBVO als Dienst bei öffentlichen-rechtlichen Dienstherren oder als öffentlicher Dienst anzusehen.
Bei der Geschäftsführertätigkeit des Klägers bei der Evangelischen Altenhilfe X. handelt es sich um kirchlichen Dienst im Sinne des § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 PfBVO.
Dem steht auch – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht entgegen, dass die Evangelische Altenhilfe X. privatrechtlich organisiert ist und die Finanzierung ausschließlich durch Pflegesätze erfolgt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 2 Unterabsatz 3 Ziffer 1 PfBVO steht dem kirchlichen Dienst die Tätigkeit bei evangelisch-diakonischen Werken und Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform gleich.
Die Regelung beamtenrechtlicher und beamtenähnlicher Versorgungsbezüge beim Zusammentreffen mit Einkünften aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst gemäß §§ 18 PfBVO i.V.m. § 53 BeamtVG ist entgegen der Auffassung des Klägers auch unter dem Gesichtspunkt höherrangigen Rechts nicht zu beanstanden. Unabhängig von der Frage der Anwendung grundgesetzlicher Normen im kirchlichen Recht ist ein Verstoß insbesondere gegen den Alimentationsgrundsatz nicht ersichtlich. Nach diesem Grundsatz ist der Gesetzgeber verpflichtet, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, die von jeher anerkannt sind und auch im kirchlichen Raum Geltung beanspruchen, zu beachten und zu wahren. Dem Gesetzgeber verbleibt bei der Ausgestaltung von Versorgungsansprüchen aber ein weiter Gestaltungsspielraum (BVerwG, Urteil vom 21.9.2006 – 2 C 22.05 –, juris Rdnr. 17). Ein Grundsatz des Inhalts, dass beim Zusammentreffen von Versorgung und Verwendungseinkommen die Versorgungsbezüge ganz oder teilweise zu belassen sind, lässt sich nicht feststellen (BVerwG a.a.O.). Mit der Regelung, dass Verwendungseinkommen in stärkerem Maße der Anrechnung unterliegt als sonstiges Erwerbseinkommen, verfolgt der Gesetzgeber das (legitime) Ziel, Doppelbelastungen öffentlicher Mittel durch Zahlung von Ruhestandsbezügen und Verwendungseinkommen zu vermeiden.
Der Begriff der öffentlichen Mittel ist dabei weit zu verstehen und ist nicht beschränkt auf den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn (Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, Stand Januar 2009, § 53 Rdnr. 61). Es genügt insoweit, wenn die Leistungen zumindest teilweise – wie im Verhältnis der Evangelischen Kirche im Rheinland zu diakonischen Einrichtungen – einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterliegen, so dass ein Austausch von Mitteln – etwa durch Finanzausgleich, Subventionen oder andere Zuschüsse – tatsächlich erfolgt oder wenigstens möglich ist (Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, a.a.O.).
Dem Kläger standen gemäß § 53 Abs. 1 BeamtVG daher für den Zeitraum von April 2007 bis November 2007 nur Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der in § 53 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze zu. Die seitens der Beklagten geleisteten Versorgungsbezüge in Höhe von 12.697,72 € netto sind daher ohne Rechtsgrund erfolgt mit der Folge, dass der Kläger die Beklagte nicht zu ihrer Rückzahlung verpflichten kann.
Der Hilfsantrag, mit dem der Kläger unter Aufhebung der Bescheide der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 22. November 2007 und vom 4. Dezember 2007 sowie des Widerspruchsbescheides des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 6. März 2008 beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den der Beklagten bereits gezahlten Betrag von 12.697,72 Euro an die Evangelische Altenhilfe der Diakonie in X. gGmbH zu zahlen, ist unzulässig. Unabhängig von der Frage der Klageart, mit der dieses Begehren zu verfolgen ist, setzt die Zulässigkeit eines solchen Begehrens voraus, dass der Kläger sich damit zunächst an die Beklagte wendet. Der Kläger hat einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten vor der Befassung der Verwaltungskammer mit diesem Antrag nicht gestellt. Es fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis bzw. das gemäß § 22 Kirchengesetz über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwGG) erforderliche Vorverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Revision war gemäß § 3 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.