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Richtlinie
für die Verteilung
der pauschalierten Kirchenlohnsteuer auf Minijobs
innerhalb der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 3. April 2009

(KABl. S. 156)
geändert durch Richtlinie vom 11. November 2016 (KABl. 2017, S. 5)

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1. Kirchensteuer-Ist-Aufkommen
Kirchenlohnsteuer im Sinne dieser Richtlinie ist der auf die einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG entfallende Kirchensteueranteil.
Das Kirchenlohnsteuer-Ist der Evangelischen Kirche im Rheinland ist die Summe der Anteile an der Pauschsteuer, die der Evangelischen Kirche im Rheinland an der von den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen und Saarland überwiesenen Pauschsteuer zusteht.
2. Verteilungsschlüssel
Der Anteil der einzelnen Verteilungsstellen und Verbände am Kirchenlohnsteuer-Ist der Evangelischen Kirche im Rheinland entspricht dem zuletzt festgestellten Anteilssatz im Kirchenlohnsteuerverrechnungsverfahren. Der Anteilssatz ist der Prozentsatz, mit dem jede Kirchensteuerverteilungsstelle bzw. jeder Verband aufgrund des örtlichen Solls an dem Gesamt-Soll der Evangelischen Kirche im Rheinland beteiligt ist.
Der Prozentsatz jeder Verteilungsstelle bzw. jeden Verbandes wird nach jeder Auswertung im Kirchenlohnsteuerverrechnungsverfahren durch Beschlussfassung des Gemeinsamen Verteilungsausschusses aktualisiert. Die aktualisierten Prozentsätze sind für die nächste Verteilung der Pauschsteuer anzuwenden.
3. Kassenwirksame Abwicklung
Die Abrechnung der Pauschsteuer zwischen den beteiligten Gliedkirchen erfolgt nach Ziffer 1 jährlich. Die Verteilung der bei der Gemeinsamen Verrechnungsstelle Rheinland verbliebenen Pauschsteuer kann erst erfolgen, wenn die letzte bilaterale Abrechnung mit den beteiligten Gliedkirchen kassenwirksam abgewickelt ist. Die innerrheinische Verteilung der Pauschsteuer hat dann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Kontoauszuges zu erfolgen, auf dem die kassenwirksame Abwicklung der letzten Abrechnung mit den beteiligten Gliedkirchen ausgewiesen ist.
Die Verteilung der Kirchensteuer auf die Pauschsteuer ist getrennt vom Kirchenlohnsteuerverrechnungsverfahren und getrennt von der Verteilung der Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer abzuwickeln.
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland erhält jeweils eine Liste der ausgezahlten Beträge.
4. Umlagemeldung
Die Kirchenlohnsteuer auf die Pauschsteuer unterliegt den Umlageregelungen und dem übersynodalen Finanzausgleich.
Die Verteilungsstellen und Verbände weisen die von der Gemeinsamen Verrechnungsstelle Rheinland überwiesenen Kirchensteuerbeträge als Kirchensteuereinnahme in der Umlagemeldung für den Monat aus, in dem die Zahlung der Gemeinsamen Verrechnungsstelle Rheinland eingegangen ist.
5. Rechtsbehelfe1#
Einsprüche gegen die Festsetzung des Verteilungsschlüssels oder die Höhe der Zuweisung der pauschalierten Kirchenlohnsteuer auf Minijobs sind innerhalb eines Monats bei der Gemeinsamen Verrechnungsstelle Rheinland zu erheben.
Über die Einsprüche entscheidet der Gemeinsame Verteilungsausschuss der Gemeinsamen Verrechnungsstelle Rheinland. Gegen die Entscheidung des Gemeinsamen Verteilungsausschusses kann gemäß § 4 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Gemeinsame Verrechnungsstelle das Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Deutschland angerufen werden.
6. Anhörungsrecht2#
Bei einer Änderung oder Neufassung dieser Richtlinie ist der Gemeinsame Verteilungsausschuss anzuhören.

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1 ↑ Ziffer 5 neu gefasst durch Richtlinie vom 11. November 2016 (KABl. 2017, S. 5) mit Wirkung ab 1. Januar 2017.
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2 ↑ Ziffer 6 neu gefasst durch Richtlinie vom 11. November 2016 (KABl. 2017, S. 5) mit Wirkung ab 1. Januar 2017.